Terminhinweis - Anspruch auf Unterlassung gegenüber Nachrichtenportal
05.08.2021, 14:54 Uhr — Erstveröffentlichung
G.F. ./. T. GmbH
Az. 4 U 1156/21
Termin: 10. August 2021, 10.30 Uhr, Saal 3.7
Der für das Presserecht zuständige 4. Zivilsenat verhandelt am 10. August 2021 in einer Äußerungssache gegen das von der Verfügungsbeklagten unter www.tag24.de betriebene Nachrichtenportal. Die Verfügungsklägerin ist Turntrainerin und war zuletzt am Olympiastützpunkt Sachsen e.V. und am Sportgymnasium Chemnitz tätig. Sie hat zahlreiche auch international erfolgreiche Turnerinnen trainiert. Sie nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch, die in einem auf deren Nachrichtenportal am 28. März 2021 veröffentlichten und mit einer Fotografie der Verfügungsklägerin bebilderten Artikel enthalten ist. Unter der Überschrift "Leistungssport hat körperliche und seelische Folgen" hatte sich die Verfügungsbeklagte dort u.a. wie folgt geäußert: "Athletinnen wie Ex-Weltmeisterin Pauline Schäfer (24) werfen der Trainerin Demütigungen vor. Trotz Schmerzen seien sie sogar unter Opiaten zum Training gezwungen worden." Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung zu Lasten der Verfügungsklägerin sei nicht anzunehmen. Der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen sei, verstehe unter Opiaten ganz allgemein alle Arten von schmerzlindernden rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Es sei aber aufgrund der Vorberichterstattung in anderen Medien davon auszugehen, dass zahlreiche der von der Verfügungsklägerin trainierten Sportlerinnen angegeben hätten, von ihr Tilidin und Ibuprofen in der rezeptpflichtigen Dosierung 600/800mg erhalten zu haben. Da diese Turnschülerinnen im Einnahmezeitpunkt noch minderjährige Jugendliche gewesen seien, könne auch nicht von einer freiwilligen Einnahme ausgegangen werden, ohne dass es auf die Ausübung psychischer oder physischer Gewalt ankomme. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung vertritt die Verfügungsklägerin die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund eines fehlerhaften Sinnverständnisses der angegriffenen Äußerung zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, wobei es aus der Berichterstattung anderer Medien zudem ungenau zitiert habe.