Die Stadt Görlitz darf das Kunstwerk »Kulisse« kostenpflichtig demontieren

22.09.2021, 12:15 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 21/2021

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Künstlerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juli 2021 - 5 L 564/21 - zurückgewiesen. Damit ist der Antrag der Künstlerin, die Stadt Görlitz zu verpflichten, die angekündigte Demontage des Kunstwerks vorläufig nicht durchzuführen, rechtskräftig abgelehnt.

Der Künstlerin wurde seitens der Stadt Görlitz vertraglich das Recht eingeräumt, ihr zuvor prämiertes Kunstobjekt »Kulisse« auf dem südlichen Vorplatz der Stadthalle vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auszustellen. Die Stadt Görlitz hat den Vertrag im Juli 2021 fristlos gekündigt und die Demontage des Kunstwerks angekündigt, weil das tatsächlich ausgestellte Kunstwerk nicht dem prämierten Kunstobjekt entspreche. Inhalt des ursprünglichen Wettbewerbsbeitrags sei Görlitz als internationaler Drehort. Das tatsächlich aufgestellte Kunstwerk habe hingegen das Thema Frauenrechte und Abtreibung in Polen zum Gegenstand.

Der zuständige Senat ist der Auffassung, dass die Kündigung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit wirksam sei. Die Künstlerin sei vollkommen frei darin gewesen, einen Beitrag für den Wettbewerb »Görlitzer ART« zu konzipieren, ein Thema zu finden, das sie mit Görlitz in Verbindung bringt, und hierzu eine Kunstform festzulegen und die Ausführung zu planen. Der Vertrag habe der Künstlerin das Recht eingeräumt, dieses von ihr konzipierte und von einer Jury ausgewählte Kunstwerk in Görlitz öffentlich auszustellen. Dass es die Kunstfreiheit gebiete, der Künstlerin das Recht einzuräumen, ein anderes Kunstwerk auszustellen, sei nicht ersichtlich. Die Stadt Görlitz sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass das tatsächlich ausgestellte Kunstwerk nicht dem prämierten Kunstwerk entspreche.

Im Hinblick auf die wirksame Kündigung des Vertrags fehle es an der für die Ausstellung des Kunstwerks erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG dürfe die Stadt Görlitz deshalb die Demontage des Kunstwerks ankündigen.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 21. September 2021 - 5 B 301/21 -

Thomas Ranft
– stv. Pressesprecher -


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