30 Jahre Sächsische Verfassung

24.05.2022, 11:13 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsziel einer Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen sowie Seniorinnen und Senioren

Mit dem 30-jährigen Bestehen der Verfassung unseres Freistaates richtet sich der Blick auch auf die Staatszielbestimmung in Art. 7 Absatz 2, einer Grundlage unseres Gemeinwesens: »Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.«.

Eine Bestandsaufnahme zur Situation der Menschen mit Behinderungen liefert der Ende 2021 herausgegebene »Siebte Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen«. Dieser ist unter anderem Basis für die Evaluierung und Fortschreibung des Aktionsplans der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Noch bis Ende Mai können hierzu unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de Vorschläge unterbreitet werden, was künftig verbessert werden kann. Diese Vorschläge fließen dann in den Prozess der Fortschreibung des Aktionsplans ein. Der Landesbeauftragte macht sich in diesem Zusammenhang unter anderem für die Etablierung einer Sächsischen Autismusstrategie stark.

Mit der Hauptamtlichkeit des unabhängig tätigen Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen und der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Sächsischen Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anbindung dieser beiden Institutionen bei der Sächsischen Staatskanzlei wurden die Strukturen der Interessenvertretung erheblich gestärkt.

»Auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft stellen die Barrieren in den Köpfen noch immer die größten Hürden dar.«, so Michael Welsch, Landesinklusionsbeauftragter. Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen müsse bei allen politischen und administrativen Entscheidungen zur Selbstverständlichkeit werden. »Deshalb wünsche ich mir im Rahmen der Evaluierung des Sächsischen Inklusionsgesetzes, dass dessen Geltungsbereich auch auf die kommunale Ebene ausgeweitet wird.«, so Welsch weiter. Gerade dieser Ebene kommt bei der Umsetzung des Verfassungsauftrags eine besondere Verantwortung zu.


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