Kommunalbefragung bestätigt: Finanzielle Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen steigert die Akzeptanz
23.07.2024, 08:00 Uhr — Erstveröffentlichung
Dresden, 22. Juli 2024 – Die Sächsische Energieagentur SAENA freut sich über die Ergebnisse einer bundesweiten Kommunalbefragung, die die gemeinnützige Fachagentur Windenergie und Solar (FA Wind und Solar) vergangene Woche veröffentlichte. Die vom Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführte, repräsentative Befragung unter 1.655 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern aus Deutschland zeigt, dass die neuen Regelungen grundsätzlich geeignet sind, die Akzeptanz für Windenergieprojekte vor Ort zu erhöhen. Die Anwendung des Gesetzes für die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau erneuerbarer Energien (§ 6 EEG 2023) kann die Umsetzung von Windenergieprojekten beschleunigen.
Bereits seit 2021 ermöglicht das EEG Betreibern von Windenergieanlagen an Land sowie Solarparks, betroffenen Kommunen freiwillig 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde Strom zu zahlen. Anfangs galt diese Regelung nur für Neuanlagen, wurde jedoch 2023 auf Bestandsanlagen ausgeweitet. 85 % der befragten Kommunen war bekannt, dass es die Regelung gibt. Von diesen waren 59 % grundsätzlich zufrieden mit dem Gesetz. 58 % der Gemeinden, die ihrer eigenen Einschätzung zufolge beteiligt werden können, gaben an, ein Angebot von Betreibern erhalten zu haben. Die Gemeindevertreter stimmten zu, dass die finanzielle Teilhabe nach § 6 EEG zu einer positiveren Wahrnehmung der Windenergieanlagen vor Ort führt. Die 26 % der Gemeinden, die mit der Regelung unzufrieden waren, begründeten diese Einschätzung mit der als zu gering empfundenen Teilhabe und der Freiwilligkeit der Regelung. Diese Probleme hat die Landesregierung Sachsen mit dem im Juni verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) nun adressiert.
Die detaillierten Ergebnisse der Kommunalbefragung sowie die zentralen Inhalte sind im Ergebnisbericht der FA Wind und Solar zusammengefasst. Die Sächsische Energieagentur (SAENA) berät Gemeindevertreter gerne zu § 6 EEG als auch zum EEErtrBetG.