Schriftliche Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren Nationalpark Sächsische Schweiz liegen jetzt vor
02.12.2025, 14:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Medieninformation 9/2025
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat der Gemeinde Lohmen als Antragstellerin und dem Freistaat Sachsen als Antragsgegner die schriftlichen Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren zur Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz zugestellt.
Der 4. Senat hat mit Urteil vom 28. August 2025 festgestellt, dass die Verordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz in ihren wesentlichen Teilen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hauptkritik der Antragstellerin war, dass es sich bei dem Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz schon nicht um ein großräumiges Gebiet im Sinne von § 17 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der im Jahr 2003 anwendbaren Fassung handele. Vor allem aber sei das Gebiet in den vergangenen Jahrhunderten in einer Weise menschlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die die Ausweisung eines Nationalparks ausschließe.
Diesen Einwänden ist der Senat nicht gefolgt. Der Nationalpark werde auf einem hinreichend großräumigen Gebiet ausgewiesen. Hierfür sei zu berücksichtigen, dass der Nationalpark nicht durch die Größe seiner Fläche geprägt sei, sondern durch besondere geomorphologische Formen, die die Ausweisung eines mit ca. 9.350 ha vergleichsweise kleinen Gebiets rechtfertigten. Das Gebiet weise auch einen hinreichenden Grad an Naturnähe auf. Zwar träfen die Einwände der Antragstellerin zu, wonach sich der Wald nicht in einem unbeeinflussten Zustand befinde. Insbesondere dominierten in weiten Teilen Fichtenbestände, die nicht der natürlichen Vegetation des Gebiets entsprächen. Allerdings sei, so der Senat, der Schutzgrund für den Nationalpark Sächsische Schweiz weniger die Waldausstattung als vielmehr die in Europa einzigartige, komplex ausgestattete Erosionslandschaft, die ein außergewöhnliches Beispiel für die geologische Formung der Erdoberfläche darstelle. Diese Landschaftsteile befänden sich in einem naturnahen Zustand, sie seien daher schutzwürdig. Auch die Zweifel der Antragstellerin an der Schutzwürdigkeit des Bastei- und des Liliensteinareals seien unbegründet. Bei der Bastei handele es sich zwar um ein touristisch geprägtes Gebiet. Allerdings sei diese Prägung auch vor dem Hintergrund noch hinnehmbar, dass das Naturerlebnis im Nationalpark auch Personen zu ermöglichen sei, die sich die Schönheit der Sächsischen Schweiz nicht durch Wanderungen und Aufstiege erschließen könnten. Im Übrigen prägten die markanten Felsformationen der Bastei die nähere und weitere Umgebung. Bei dem Lilienstein handele es sich um den einzigen Tafelberg auf der rechten Elbseite, der weite Teile der Landschaft und die Sichtbeziehungen beidseits der Elbe präge. Er habe wegen seiner Eigenart und Schönheit und als eines der Wahrzeichen der Sächsischen Schweiz überragende Bedeutung. Schutzwürdig sei im Wesentlichen auch das Gebiet des den Nationalpark umgebenden Landschaftsschutzgebiets Sächsische Schweiz.
Der Normenkontrollantrag hatte dennoch in einem kleinen Umfang Erfolg. So seien die Bestimmungen über die Ausweisung des Nationalparks als Natura 2000-Gebiet, eines Europäischen Schutzgebiets, aus formalen Gründen rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unter Verstoß gegen Artikel 75 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Verfassung unterlassen, die Rechtsgrundlage der Ausweisung anzugeben. Auch seien einige in das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz und in den Nationalpark nur teilweise einbezogene Flurstücke nicht hinreichend genau abgegrenzt, sodass nicht klar sei, wo genau die Grenze des Schutzgebiets verlaufe. Die Verordnung sei unwirksam, soweit sie sich auf diese Flurstücke beziehe. Außerdem sei die Einbeziehung des ehemaligen Uranabbaubetriebs Wismut in Leupoldishain in das Landschaftsschutzgebiet rechtswidrig. Bei diesem Betriebsgrundstück handele es sich nicht um einen schutzwürdigen Landschaftsteil. Er präge die Umgebung vielmehr auch noch in Zukunft in einer negativen Weise. Schließlich seien auch Verbotstatbestände unwirksam, die den Luftverkehr über dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet beschränkten. Für derartige Regelungen sei allein der Bund zuständig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen einen Monats die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Das Urteil ist in der Entscheidungsdatenbank des Oberverwaltungsgerichts eingestellt und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23C38.pdf
SächsOVG, Urt. v. 28. August 2025 - 4 C 38/23 -