Kein vorläufiger Stopp des Braunkohletagebaus in Nochten.

23.12.2025, 15:23 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 10/2025

Der Braunkohletagebau in Nochten kann uneingeschränkt fortgeführt werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern die Gründe zu seinen Beschluss vom 10. Dezember 2025 bekannt gegeben, mit dem der Antrag einer Nachbarin gegen die Inanspruchnahme eines ihr gehörenden Grundstücks für den Braunkohletagebau im Rahmen einer vorzeitigen Besitzeinweisung abgelehnt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens war ein Beschluss des Sächsischen Oberbergamts vom 30. Oktober 2024, mit dem der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens der Besitz an einem 5.000 m² großen Waldgrundstück mit Wirkung zum 1. Januar 2026 entzogen wird, um dieses Grundstück der im Verfahren beigeladenen LEAG für den Braunkohltagebau zur Verfügung zu stellen. Der Braunkohletagebau Nochten wird seit 1968 betrieben und die gewonnene Braunkohle in den Kraftwerken Boxberg und Schwarze Pumpe verstromt.

Das Gericht hat den Antrag der Nachbarin abgelehnt, da ihn ihr Hauptargument, dass der Tagebau weder mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz noch dem dem verfassungsrechtlichen Gebot des Klimaschutzes vereinbar sei, nicht überzeugt hat. Der "Fahrplan" zum Ausstieg aus der Braunkohlverstromung sei für jeden Braunkohletagebau und jedes einzelne Kraftwerk geregelt. Danach seien die Kraftwerke Boxberg und Schwarze Pumpe erst Ende 2038 außer Betrieb zu nehmen. Diese gesetzliche Regelung hält der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsgemäß. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung der Stromversorgung durch die als Grundlastwerke betriebenen Kraftwerke Boxdorf und Schwarze Pumpe, für die keine ausreichende Kohleersatzversorgung zur Verfügung stehe, die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2025 - 1 B 60/25 -


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